22 (Art. 49 Abs. 1 aStGB) anzuwenden, wenn gleichartige Strafen auszufällen sind (zur Strafart siehe sogleich). Obwohl methodisch – wie soeben erwähnt – zuerst die Strafe für jedes einzelne Delikt festzusetzen und erst danach deren Strafart zu bestimmen wäre, kann an dieser Stelle bereits vorweggenommen werden, dass für die beiden qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz die Freiheitsstrafe die einzige zulässige Strafart ist. Für diese beiden Delikte ist daher in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszusprechen. Auszugehen ist dabei vom – ver-