O., N. 245 zu Art. 19 BetmG); ▪ einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Vorinstanz beurteilte im Rahmen der Strafzumessung sämtliche Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemeinsam und sprach für alle Delikte – im Sinne einer Gesamtbetrachtung – eine Einheitsfreiheitsstrafe bzw. Gesamtfreiheitsstrafe aus (vgl. pag. 3317 ff., S. 79 ff. der Urteilsbegründung). Dieses Vorgehen ist nach der Rechtsprechung nicht korrekt; wie oben unter Ziff.