15. Strafrahmen, Strafart und konkretes Vorgehen Die Beschuldigte hat sich der mehrfachen einfachen (Art. 19 Abs. 1 BetmG) sowie der mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) schuldig gemacht. Die Strafrahmen dafür betragen: ▪ mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG): Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr und bis zu 20 Jahren, wobei das Gericht für das Anstaltentreffen die Strafe nach freiem Ermessen mildern kann (Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG; vgl. dazu auch FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 245 zu Art.