Ergänzend ist sodann festzuhalten, dass die Kammer wie bereits erwähnt das Verbot der reformatio in peius zu beachten hat. Die Gesamtstrafe darf daher insgesamt nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Sie kann mithin eine Freiheitsstrafe von maximal 52 Monaten aussprechen. Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz festgesetzt wurden;