20 Tatzeitpunkt geltende Recht, das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB), anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). Betreffend die relevanten BetmG-Bestimmungen hat es seit Beginn des deliktischen Zeitfensters vorliegend keine Veränderung ergeben. Die Prüfung des anwendbaren Rechts erübrigt sich diesbezüglich. Es kommt das BetmG in seiner aktuell gültigen Fassung zur Anwendung.