Die hier zur Diskussion stehende Strafzumessung betrifft Delikte, die allesamt vor dem 1. Januar 2018 begangen wurden. Bei konkreter Prüfung würden in beiden Fällen – d.h. bei einer Beurteilung nach altem wie nach neuem Recht – einerseits eine (unbedingte) Freiheitsstrafe und andererseits eine bedingte Geldstrafe, nach altem und nach neuem Recht je in derselben Höhe, resultieren. Da das neue Recht auch sonst nicht zu einer milderen Sanktion führen würde, ist das zum