Die Vorinstanz hat – wie die Verteidigung richtig erkannt hat – bei den Schuldsprüchen keine Konkurrenzausscheidung vorgenommen. In Bezug auf die importieren Drogen (welche die Beschuldigte anschliessend teilweise veräusserte usw.) erfolgten Schuldsprüche wegen Einfuhr, Veräussern/Verschaffen resp. des Anstaltentreffens dazu sowie wegen Besitzes. Dieses Vorgehen erscheint zweckmässig, entspricht der Praxis der Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern und ist unproblematisch, da es – wie im Rahmen der Strafzumessung noch aufzuzeigen sein wird – nicht zu einer Strafschärfung führt. IV. Strafzumessung