Von relevanter praktischer Bedeutung wäre dies indes nur, wenn die Anführung der verschiedenen Tatbestände im Schulddispositiv zu einer Strafschärfung i.S.v. Art. 49 StGB führte. Das wäre unzulässig (FINGERHUTH/SCHLE- GEL/JUCKER, a.a.O., N. 157 zu Art. 19 BetmG).