Demgegenüber konsumiert ein späterer Drogentransport einen vorangegangenen Erwerb nicht, weil ein Transporteur die Drogen nicht zwingend für den Transport erworben haben muss (BGer 6B_885/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.2). In der Gerichtspraxis wird eine solche Konkurrenzausscheidung allerdings teilweise nicht vorgenommen, sondern es erfolgt ein Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 Bst. b (Einfuhr), Bst. c (Veräusserung) und Bst. d (Besitz) BetmG. Von relevanter praktischer Bedeutung wäre dies indes nur, wenn die Anführung der verschiedenen Tatbestände im Schulddispositiv zu einer Strafschärfung i.S.v.