19 im Ausland erwirbt, anschliessend in die Schweiz einführt und hier – wie von Anfang an geplant – an Konsumenten verkauft (vgl. BGer 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.3). Demgegenüber konsumiert ein späterer Drogentransport einen vorangegangenen Erwerb nicht, weil ein Transporteur die Drogen nicht zwingend für den Transport erworben haben muss (BGer 6B_885/2015 vom 15. Januar 2016 E. 3.2).