11. Konkurrenzen Obwohl den in Art. 19 Abs. 1 Bst. a-e BetmG geregelten Tatbeständen die Bedeutung von selbstständigen Tathandlungen zukommt, schützen sie das gleiche Rechtsgut gegen verschiedene Angriffe oder verschiedene Angriffsstadien. Begeht der Täter mehrere Widerhandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. a-e BetmG, ist demnach zu prüfen, ob (echte) Realkonkurrenz im Sinne einer wiederholten Deliktsbegehung vorliegt. Echte Idealkonkurrenz ist demgegenüber grundsätzlich nicht möglich (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 155 zu Art. 19 BetmG).