Innerhalb dieser zweiten Phase liegt folglich aufgrund des räumlich und zeitlich engen Zusammenhangs sowie des einheitlichen Willensentschlusses der Beschuldigten eine Handlungseinheit vor. Die Drogenmengen der einzelnen Drogenimporte sind daher zusammenzuzählen, womit der Beschuldigten in Bezug auf die zweite Phase insgesamt 5'400 g reines Amphetamin (18'000 g Amphetamingemisch mit einem Reinheitsgrad von 30%) zuzuordnen sind. Damit ist die bundesgerichtliche Qualifikationsgrenze von 36 g um ein Vielfaches überschritten und der mengenmässig qualifizierte Fall erfüllt. Die Beschuldigte hat sich somit gestützt auf Art. 19 Abs. 2 i.V.m.