In Bezug auf 2'249 g des importierten/gelagerten Amphetamingemischs traf die Beschuldigte sodann Anstalten zur Verschaffung/Veräusserung. Schliesslich befanden sich aus den Importen noch 5‘036 g Amphetamingemisch in ihrem Besitz/Lager. Aus dem Gesagten ergibt sich ohne weiteres, dass die Beschuldigte ab dem Jahr 2016 einer von einem generellen Vorsatz getragenen, laufenden Handelstätigkeit nachging. Innerhalb dieser zweiten Phase liegt folglich aufgrund des räumlich und zeitlich engen Zusammenhangs sowie des einheitlichen Willensentschlusses der Beschuldigten eine Handlungseinheit vor.