18 und importierte mit dieser total 18'000 g Amphetamingemisch, welches die beiden jeweils bei einer unbekannten Person in Holland («V.________») bezogen hatten. Die Kammer geht mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten einig, dass hier, d.h. bezüglich der Drogenimporte und der damit zusammenhängenden Drogengeschäfte der Beschuldigten, eine Handlungseinheit vorliegt, da die Tätigkeiten von einem generellen Vorsatz getragen wurden. Die Beschuldigte und E.________ importierten innert kurzer Zeit (innert 9 Monaten)