In Bezug auf die Ziff. B.1.2 hat also ebenfalls ein separater Schuldspruch zu erfolgen, und zwar wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Bst. g BetmG). Der Reinheitsgrad des von der Beschuldigten gehandelten Amphetamins lag bei 30%, was bei 1’000 g Amphetamingemisch 300 g reines Amphetamin ergibt. Die bundesgerichtliche Qualifikationsgrenze von 36 g ist damit bezüglich dieses Anklagepunktes klar überschritten. In einer zweiten Phase, in der Zeit von Anfang 2016 bis 19. September 2016, fuhr die Beschuldigte dann zusammen mit E.___