Es liegt eine Handlungsmehrheit vor, weshalb in Bezug auf die einzelnen Tathandlungen gemäss Ziff. B.1.1 der Anklageschrift jeweils ein selbständiger Schulspruch wegen einfacher Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG) zu erfolgen hat. In dieser ersten Phase (Sommer 2015) traf die Beschuldigte sodann Anstalten zum Verkauf 1‘000 g Amphetamingemisch an K.________. Auch hierbei handelt es sich um ein einzelnes Drogengeschäft, welches auf einem einzelnen Willensentschluss beruht. In Bezug auf die Ziff.