Die Beschuldigte hat – wie bereits erwähnt – vor den Drogenimporten aus Holland zunächst mit Kleinmengen gehandelt. Die einzelnen Tätigkeiten in der ersten Phase beruhten dabei nicht auf einem einheitlichen Willensentschluss, da die Beschuldigte in dieser Phase nur unregelmässig und bei Gelegenheit kleinere Mengen Amphetamingemisch veräusserte. Eine Zusammenrechnung der in der ersten Phase gehandelten Drogenmengen fällt mangels eines einheitlichen Willensakts ausser Betracht. Es liegt eine Handlungsmehrheit vor, weshalb in Bezug auf die einzelnen Tathandlungen gemäss Ziff.