In einer ersten Phase von ca. Ende 2014/Anfang 2015 bis ca. Ende 2015 beging die Beschuldigte sechs kleinere Drogengeschäfte, indem sie verschiedenen Abnehmern geringe Mengen Amphetamingemisch verschaffte/veräusserte. Diese einzelnen, kleineren Drogengeschäfte, welche die Beschuldigte in der ersten Phase beging (Anklageschrift Ziff. B.1.1 und B.1.2), überschreiten für sich alleine die Schwelle zum schweren Fall – mit Ausnahme des Anstaltentreffens zum Verkauf von 1'000 g Amphetamin ca. im Sommer 2015 an K.________ (Ziff. B.1.2 der Anklageschrift; Ziff. 1.3.1 des erstinstanzlichen Urteils; vgl. dazu sogleich) – nicht.