eine Addition der Einzelmengen geboten. Andernfalls ist die Zusammenrechnung unzulässig und echte Konkurrenz anzunehmen (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 193 zu Art. 19 BetmG mit Hinweisen). Nicht erfüllt ist die Qualifikation, wenn eine Handelstätigkeit nicht auf einem einheitlichen