Im Falle einer wiederholten Tatbegehung kommt es darauf an, ob man diese als (Handlungs-)Einheit betrachten kann oder nicht. Eine (natürliche) Handlungseinheit wird allgemein angenommen, wenn mehrere Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung als einheitliches Geschehen erscheinen (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 sowie BGer 6B_1248/2017 E. 4.7). Liegt eine solche Handlungseinheit vor, ist hinsichtlich der Qualifikation gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG eine Addition der Einzelmengen geboten.