Eine mengenmässige Qualifikation wird bei Amphetamin ab einer Reinheitsmenge von 36 g angenommen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1). Eine Addition der Betäubungsmittelmengen aus verschiedenen Handlungen zur Erreichung der Schwelle eines schweren Falles ist grundsätzlich nicht zulässig (HUG- BEELI, Betäubungsmittelgesetz Kommentar, 2016, N. 879 zu Art. 19 BetmG). Im Falle einer wiederholten Tatbegehung kommt es darauf an, ob man diese als (Handlungs-)Einheit betrachten kann oder nicht.