9. Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wird vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 3299 ff., S. 61 ff. der Urteilsbegründung). Wiederholt und ergänzt wird Folgendes: Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird bestraft, wer unter anderem Betäubungsmittel unbefugt einführt (Bst. b), veräussert oder auf andere Weise einem anderen verschafft (Bst. c), besitzt (Bst. d) oder Anstalten zum Verschaffen bzw. Veräussern von Betäubungsmitteln trifft (Bst. g). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt (Art.