9 f. und 15 f. hiernach mit Hinweis auf die Tabelle FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER). Hinzu kommt, dass die Kammer vorliegend im Rahmen der Strafzumessung in Abweichung von ihrer Praxis nicht die sogenannte Tabelle HANSJAKOB, sondern diejenige von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER als Orientierungshilfe zur Ermittlung der ungefähren Strafhöhe heranzieht, was der Beschuldigten zugute kommt (bei Annahme eines Reinheitsgrades von 25% resultierte vorliegend in Bezug auf die Hollandimporte gestützt auf die Tabelle HANSJAKOB nämlich bereits eine «Ausgangsstrafe» von 60 Monaten; vgl. dazu nachfolgend Ziff. 16). III. Rechtliche Würdigung