Zu bemerken gilt, dass die Verteidigung in erster Instanz wie bereits erwähnt noch für einen Reinheitsgrad von 35% plädierte. Der von der Kammer angenommene Reinheitsgrad von 30% erscheint daher als Annahme stark zugunsten der Beschuldigten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die genaue Betäubungsmittelmenge und ihr Reinheitsgrad ohnehin umso weniger wichtig sind, je deutlicher der Grenzwert im