1825 Z. 189 ff.). Die Kammer geht aufgrund der IRM-Analysen und der glaubhaften Aussagen von E.________ (welche das Amphetamin jeweils testen liess) davon aus, dass das aus Holland importierte Amphetamingemisch einen Reinheitsgrad von mindestens 30% aufgewiesen haben muss, zumal auch die Beschuldigte – wie soeben ausgeführt – von einem Reinheitsgrad bis zu 90% gesprochen hat. Von diesem Reinheitsgrad ist auch für die von der Beschuldigten in der ersten Phase gehandelten Drogen auszugehen. Zu bemerken gilt, dass die Verteidigung in erster Instanz wie bereits erwähnt noch für einen Reinheitsgrad von 35% plädierte.