1912 Z. 507 und 516 f.). Sonst – so E.________ weiter – sei der Reinheitsgrad immer um die 30 bis 31% gewesen; einmal sei auch noch Ware mit einem Reinheitsgrad von 78% dabei gewesen (pag. 1912 Z. 507 ff.). Die Beschuldigte selber gab auf Frage zum Reinheitsgrad an, dazu könne E.________ nähere Angaben machen. Ihres Wissens habe die schlechte Ware einen Reinheitsgrad zwischen 20 - 25% und die gute Ware einen solchen von 50 - 90% aufgewiesen (pag. 1777 Z. 593 ff.). In einer späteren Einvernahme meinte sie dann, E.________ habe das Amphetamin jeweils testen lassen, der Reinheitsgrad sei immer so um 26%, einmal auf 90% gewesen (pag. 1825 Z. 189 ff.).