Auf die vom IRM ermittelten Sulfat-Werte kann vorliegend ohne weiteres abgestellt werden, und zwar für die importierte Gesamtmenge von 18’000 g (18 kg) Amphetamingemisch (Hollandimporte) sowie für die in der ersten Phase gehandelten Drogen. Dies entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach der Richter vernünftigerweise davon ausgehen darf, dass die Drogen von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 105). Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschuldigte ansonsten besonders gestrecktes Amphetamin importiert, übergeben oder verschafft hätte.