«Im BGE 119 IV 180 ff. und 185 f. wird festgehalten, dass für die Beurteilung der Menge, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen vermag, der reine Stoff, also die Qualität des auf dem Markt vorliegenden Materials ohne Verschnittmittel und andere Verunreinigungen massgebend ist. Bei den marktüblichen Stoffproben wäre dies bei Heroin die Base (entgegen der Präzisierung des BGE 109 IV 143 ff.), bei Cocain das Hydrochloridsalz und bei Amphetamin das Sulfatsalz». Unter dem Titel «Beispiele für die Resultatangabe» lässt sich den Empfehlungen in Bezug auf den Wirkstoffgehalt von Amphetamin sodann das Folgende entnehmen: