diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände stellt das Erfordernis der staatsanwaltschaftlichen Anordnung einer solchen Analyse im vorliegenden Fall eine blosse Ordnungsvorschrift im Sinne von Art. 141 Abs. 3 StPO dar. Demnach sind die IRM-Analysen verwertbar. Selbst wenn jedoch von einer Gültigkeitsvorschrift auszugehen wäre, dürften die Analysen verwertet werden, da die Aufklärung schwerer Straftaten (qualifizierte Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) zur Diskussion stehen (vgl. Art. 141 Abs. 2 StPO).