Dass die IRM-Analysen nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern von der Polizei angeordnet wurden, würde vorliegend ohnehin nicht zu einem Verbot der Verwertung der erwähnten Analysen führen. Das Einholen eines Gutachtens zwecks Bestimmung des Reinheitsgrades des Amphetamins war vorliegend offensichtlich angezeigt, erforderlich und auch verhältnismässig. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beamten vorsätzlich und rechtsmissbräuchlich über die gesetzliche Zuständigkeitsordnung im Sinne von Art. 182 resp. 184 Abs. 1 StPO hinwegsetzten, bestehen nicht. Die konkret von der Polizei angeordneten Laboruntersuchungen betreffen standardisierte Expertisen (vgl. Art. 184 Abs. 3 StPO), welche aufgrund