3139), womit sie die vom IRM festgestellten (Sulfat-)Werte implizit als richtig anerkannte. Die Beschuldigte bringt die Rüge an der Beweiserhebung des Reinheitsgrads im oberinstanzlichen Verfahren zum ersten Mal vor, weshalb darauf nicht mehr einzutreten ist. Es verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Hinzu kommt, dass die Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren wie erwähnt selber auf die vom IRM festgestellten Sulfatwerte abstellte.