13 angeordnet, was gegen die in Art. 184 Abs. 1 StPO vorgesehene Anordnungskompetenz verstosse. Im vorinstanzlichen Verfahren brachte die – bereits damals anwaltlich vertretene – Beschuldigte nicht vor, die IRM-Analysen seien unter Verletzung der Anordnungskompetenz durchgeführt worden. Im Gegenteil: Im Rahmen ihres erstinstanzlichen Parteivortrages liess die Beschuldigte über ihre Verteidigerin verlauten, es sei von einem Reinheitsgrad von durchschnittlich 35% auszugehen (vgl. pag. 3139), womit sie die vom IRM festgestellten (Sulfat-)Werte implizit als richtig anerkannte.