Wenn man alle Beweismittel umfassend würdige, sei klar, dass der Reinheitsgrad zu Gunsten der Beschuldigten auf lediglich 1/3 festgelegt worden sei, zumal die Beschuldigte selber von einem Reinheitsgrad von bis zu 90% gesprochen habe. Im Übrigen seien sich alle einig gewesen, dass der Stoff – mit Ausnahme einer Einfuhr – von guter bis sehr guter Qualität gewesen sei. Daher könne vorliegend nicht «nur» von einer mittleren Qualität ausgegangen werden. 8.2 Erwägungen der Kammer 8.2.1 Zur Verwertbarkeit der IRM-Analysen Die Beschuldigte bringt wie erwähnt vor, die Analyse-Berichte des IRM seien unverwertbar.