im Jahr 2016) betragen. Diese Werte würden den Werten des vorliegenden Falls ähneln und gälten auch als mittlere Qualität (Verweis auf BGE 138 IV 100 E. 3.5). Die Generalstaatsanwaltschaft ist demgegenüber der Ansicht, dass nebst den IRM- Analysen etliche Aussagen vorlägen, welche sich auf den Reinheitsgrad beziehen würden. Wenn man alle Beweismittel umfassend würdige, sei klar, dass der Reinheitsgrad zu Gunsten der Beschuldigten auf lediglich 1/3 festgelegt worden sei, zumal die Beschuldigte selber von einem Reinheitsgrad von bis zu 90% gesprochen habe.