_ abgestellt habe. Vom IRM sei nicht der Gehalt von Amphetamin- Sulfat gemessen worden, sondern derjenige von Amphetamin-Base (die Base sei der körperwirksame Stoff). Den Gehalt an Amphetamin-Sulfat habe das IRM lediglich aufgrund eines Umrechnungsfaktors von 1.31 errechnet. Es sei vorliegend auf den niedrigeren Basenwert abzustellen, der vom IRM auch tatsächlich gemessen worden sei (Verweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. August 2017 E. III, SK 17 94+95 und BGer 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018 E. 1.4; für diese Annahme spreche auch BGE 113 IV 32).