Sie bringt hierzu vor, in den Akten befänden sich zu den sichergestellten Betäubungsmitteln zwar zwei Analyse-Berichte des Instituts für Rechtsmedizin (IRM). Diese beiden Analysen seien jedoch mangels ordnungsgemässer Erhebung nicht verwertbar, da sie nicht von der Staatsanwaltschaft, sondern der Polizei angeordnet worden seien. Selbst wenn man die Analyse-Berichte aber als Beweismittel verwerten könnte, sei der von der Vorinstanz angenommene Wirkstoffgehalt unzutreffend, da sie auf den Amphetamin-Sulfatwert sowie die Angaben von E.________ abgestellt habe.