12 8. Zum Reinheitsgrad des Amphetamingemischs 8.1 Vorbringen der Parteien Wie bereits erwähnt, anerkennt die Beschuldigte den von ihr betriebenen Drogenhandel. Sie bestreitet einzig den von der Vorinstanz festgestellten Reinheitsgrad des Amphetamingemischs. Sie bringt hierzu vor, in den Akten befänden sich zu den sichergestellten Betäubungsmitteln zwar zwei Analyse-Berichte des Instituts für Rechtsmedizin (IRM).