Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Strafzumessung seien hier die einzelnen, unbestrittenen Drogengeschäfte der Beschuldigten nochmals im Detail aufgeführt, wobei zwei Phasen auseinanderzuhalten sind: Die Beschuldigte tätigte in einer ersten Phase von ca. Ende 2014/Anfang 2015 bis ca. Ende 2015 sechs Drogengeschäfte, indem sie verschiedenen Abnehmern über ein Jahr lang in unregelmässigen Abständen kleinere Mengen Amphetamingemisch veräusserte bzw. verschaffte. Konkret veräusserte/verschaffte sie die Drogen wie folgt (Anklageschrift Ziff. B.1.1): - im Herbst 2014 an einem unbekannten Ort: 2 g Amphetamingemisch an F.__