Der von der Beschuldigten mengenmässig betriebene Drogenhandel – soweit oberinstanzlich noch von Interesse – ist mithin unbestritten und es kann deshalb – mit Ausnahme des Reinheitsgrades – von den Sachverhaltskomplexen ausgegangen werden, wie sie die Vorinstanz als erwiesen erachtetet hat. Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Strafzumessung seien hier die einzelnen, unbestrittenen Drogengeschäfte der Beschuldigten nochmals im Detail aufgeführt, wobei zwei Phasen auseinanderzuhalten sind: