7. Ausgangslage Die Beschuldigte anerkennt, die einzelnen Taten gemäss den Schuldsprüchen im erstinstanzlichem Urteilsdispositiv begangen zu haben. Der von der Beschuldigten mengenmässig betriebene Drogenhandel – soweit oberinstanzlich noch von Interesse – ist mithin unbestritten und es kann deshalb – mit Ausnahme des Reinheitsgrades – von den Sachverhaltskomplexen ausgegangen werden, wie sie die Vorinstanz als erwiesen erachtetet hat.