Indem die Vorinstanz die Beschuldigte wegen Bandenmässigkeit verurteilte, hat sie folglich das Anklageprinzip verletzt. Es sei zudem darauf hingewiesen, dass E.________ als angebliches Bandenmitglied der Beschuldigten von derselben Strafverfolgungsbehörde in ihrem abgetrennten Verfahren nicht wegen Bandenmässigkeit angeklagt wurde (pag. 1263 ff.). Diese Ungleichbehandlung ist stossend und lässt sich mit der materiellen Wahrheit und dem Gerechtigkeitsgedanken – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt – kaum vereinbaren. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Anklageschrift betreffend E.________ anders als hier mit Blick auf ein abgekürztes Verfahren erfolgte.