___ nicht über jenes einer Mittäterschaft hinaus. Mithin werden in der Anklageschrift die wesentlichen, für die Beurteilung des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit notwendigen Tatsachen, nicht hinreichend umschrieben/genannt. Zusammenfassend fehlt es somit an einer Darstellung der Qualifikationsmerkmale des bandenmässigen Handelns. Ein Schuldspruch wegen bandenmässiger Tatbegehung kommt daher nicht in Betracht. Indem die Vorinstanz die Beschuldigte wegen Bandenmässigkeit verurteilte, hat sie folglich das Anklageprinzip verletzt.