Der Verteidigung ist daher zuzustimmen, dass die für die Beurteilung des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit relevanten Tatsachen in der Anklageschrift sachverhaltsmässig nicht hinreichend umschrieben werden. Dass die Beschuldigte und E.________ gemeinsam nach Holland fuhren und die Drogen jeweils auf zwei Autos verteilten, zeigt nicht rechtsgenüglich auf, dass sich die beiden als Bandenmitglieder zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels zusammengeschlossen hätten. Insgesamt geht das in der Anklage umschriebene Zusammenwirken der Beschuldigten und E.________ nicht über jenes einer Mittäterschaft hinaus.