Schliesslich ergibt sich aus der Anklage auch nicht, dass die beiden Täterinnen besonders intensiv zusammengewirkt, einen höheren Organisationsgrad gehabt oder die Betäubungsmittel-Transporte speziell geplant hätten. Der Verteidigung ist daher zuzustimmen, dass die für die Beurteilung des Qualifikationsmerkmals der Bandenmässigkeit relevanten Tatsachen in der Anklageschrift sachverhaltsmässig nicht hinreichend umschrieben werden.