___ zusammengeschlossen hätten, dies mit dem Willen, mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten zu verüben. Aus der Anklage ergeben sich sodann keine Hinweise, inwiefern die beiden konkret planmässig zusammenwirkten und wie sie ihre verschiedenen Rollen aufgeteilt hatten. Schliesslich ergibt sich aus der Anklage auch nicht, dass die beiden Täterinnen besonders intensiv zusammengewirkt, einen höheren Organisationsgrad gehabt oder die Betäubungsmittel-Transporte speziell geplant hätten.