_ delinquiert, indem sie insgesamt sechsmal – für sich und D.________ – zusammen mit E.________ nach Holland zu einem unbekannten «V.________» gefahren sei, bei welchem sie (die Beschuldigte und E.________) Amphetamin geholt hätten; diese Drogen hätten die beiden dann jeweils auf zwei Autos aufgeteilt und anschliessend in die Schweiz importiert. Weitere sachverhaltliche Hinweise in Bezug auf ein bandenmässiges Vorgehen enthält die Anklageschrift nicht. Insbesondere wird darin in keiner Wiese aufgezeigt, dass sich die Beschuldigte und E.________ zusammengeschlossen hätten, dies mit dem Willen, mehrere selbständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten zu verüben.