10 «teilweise bandenmässig» gehandelt, dies ohne weitere Ausführungen dazu. Bezüglich der ersten Phase – also derjenigen vor den Drogenimporten aus Holland – sind der Anklageschrift keine sachverhaltlichen Hinweise auf eine Bandenmässigkeit zu entnehmen (Ziff. B.1.1 und B.1.2. der Anklageschrift). Anhaltspunkt für ein bandenmässiges Vorgehen finden sich dann einzig in Ziff. 1.3 der Anklageschrift, wo der Vorwurf erhoben wird, die Beschuldigte habe von ca. Anfang 2016 bis am 19. September 2016 an der Schweizer Grenze und in U.________ delinquiert, indem sie insgesamt sechsmal – für sich und D.___