Dabei hat es – auch mit Blick auf das Verschlechterungsverbot – sein Bewenden. Oberinstanzlich steht somit einzig noch die Zusammenarbeit der Beschuldigten und E.________ zur Diskussion. Der Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. b BetmG setzt – wie erwähnt – einen Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zwecks fortgesetzter Ausübung des unerlaubten Betäubungsmittelhandels voraus. In Ziff. 1 der Anklageschrift vom 23. August 2018 wird einleitend in allgemeiner Weise erwähnt, die Beschuldigte habe