6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2; ALBRECHT, Stämpflis Handkommentar, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, 3. Aufl. 2016, N. 250 zu Art. 19 BetmG). 6.3 Erwägungen der Kammer Bezüglich eines bandenmässigen Zusammenwirkens der Beschuldigten und D.________ kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 3269 und 3298, S. 31 und 60 der Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat hier die Bandenmässigkeit zutreffend verneint. Dabei hat es – auch mit Blick auf das Verschlechterungsverbot – sein Bewenden.