und stabilen Team gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig war. In subjektiver Hinsicht muss sich der Täter des Zusammenschlusses und der Zielrichtung der Bande bewusst sein. Sein Vorsatz muss die die Bandenmässigkeit begründenden Tatumstände umfassen. Das Qualifikationsmerkmal ist erst anzunehmen, wenn der Wille der Täter auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten sowie auf eine Mitwirkung am gemeinsamen, übergeordneten Bandeninteresse gerichtet ist (BGE 135 IV 158 E. 2 und E. 3.4; 124 IV 86 E. 2b; 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 2.2;